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Artikel 13 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Artikel 13

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention 1) ist und diplomatische Beziehungen zu beiden Vertragsparteien unterhält, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961

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