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Artikel 15 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Artikel 15

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Schiedsgericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

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