vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Verordnung - BMF-BGBl II 2001/382

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

§ 6.

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden,

  1. 1. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden,
  2. 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2001, tritt außer Kraft.

(3)

§ 1 Z 11 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2015, sind anzuwenden, wenn

  1. 1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2016,
  2. 2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.

(4) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2018 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.

(5) § 1 Z 9 ist auch anwendbar, wenn aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurde.

(6) § 4 Abs. 1 und § 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 500/2021, sind anzuwenden, wenn

  1. 1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2021,
  2. 2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021

Gesetzesnummer

20001618

Dokumentnummer

NOR40239281

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)