Bezugszeitraum: ab 1.1.2021 (vgl. § 6 Abs. 6)
§ 5.
Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021
Gesetzesnummer
20001618
Dokumentnummer
NOR40239280
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