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§ 7 MilFlUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Zwischenbericht

§ 7.

Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zehn Tagen ab Einleitung der Untersuchung oder nach Änderung des Erkenntnisstandes über den Stand der Erhebungen einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung und den Schwerpunkt der beabsichtigten Maßnahmen vorzulegen. Der Zwischenbericht hat jedenfalls allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalles, über die Besatzung sowie sonstige Beteiligte und über den Unfallhergang zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20001609

Dokumentnummer

NOR40024463

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