Zwischenbericht
§ 7.
Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zehn Tagen ab Einleitung der Untersuchung oder nach Änderung des Erkenntnisstandes über den Stand der Erhebungen einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung und den Schwerpunkt der beabsichtigten Maßnahmen vorzulegen. Der Zwischenbericht hat jedenfalls allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalles, über die Besatzung sowie sonstige Beteiligte und über den Unfallhergang zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20001609
Dokumentnummer
NOR40024463
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