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§ 6 MilFlUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Erstbericht

§ 6.

(1) Der Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission hat dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von 24 Stunden ab Einleitung der Untersuchung einen kurzen Bericht über die im Frühstadium der Untersuchung festgestellten Tatsachen vorzulegen.

(2) Der Erstbericht hat allgemeine Angaben über den Ort des Flugunfalles oder Flugvorfalls und über die Besatzung sowie sonstige Beteiligte zu enthalten. Weiters sind der aktuelle Stand der Ermittlungen und gegebenenfalls der wahrscheinliche Unfallhergang kurz darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20001609

Dokumentnummer

NOR40024462

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