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§ 8 MilFlUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Untersuchungsbericht

§ 8.

(1) Jede Untersuchung eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Anlassfalles zu richten und ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung der Untersuchung dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen. Der Bericht hat auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß § 2 zu verweisen und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen oder Flugvorfällen zu enthalten.

(2) Der Untersuchungsbericht hat die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen sowie eine Analyse des Flugunfalles oder Flugvorfalls zu enthalten. Hiezu zählen insbesondere

  1. 1. allgemeine Angaben über das in- und ausländische Militärluftfahrzeug, die Besatzung, den Unfallort, den Flugauftrag, das Flugwetter sowie den Flugverlauf und
  2. 2. die Rekonstruktion des Unfallherganges, beginnend mit der Flugauftragserteilung bis zum Zeitpunkt des Flugunfalles oder Flugvorfalls, sowie die Darstellung der übrigen durchgeführten Erhebungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und
  3. 3. die Auswertung aller Ergebnisse und die Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ursache des Flugunfalles oder Flugvorfalls und
  4. 4. allfällige Beeinträchtigungen der Untersuchungen und deren Gründe.

(3) Die Erstellung des Untersuchungsberichtes erfolgt grundsätzlich im Einvernehmen aller Untersuchungsorgane. Ein Untersuchungsorgan, das abweichende Ansichten zu den Untersuchungsergebnissen vertritt, kann einen Minderheitsbericht erstellen. Der Minderheitsbericht ist dem Untersuchungsbericht beizulegen. Der Untersuchungsbericht ist von allen mitwirkenden Untersuchungsorganen, die keinen Minderheitsbericht erstellt haben, zu unterfertigen und vom Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20001609

Dokumentnummer

NOR40024464

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