Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 9
Die Mitglieder des Rates sowie die allenfalls beigezogenen Personen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ehrenamtliche Tätigkeit
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Die Mitglieder des Rates sowie die allenfalls beigezogenen Personen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
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