Beizuziehende Personen
§ 6
(1) Den Beratungen des Rates sind die jeweils sachlich beteiligten Bundesminister und Staatssekretäre beizuziehen.
(2) Werden im Rat Angelegenheiten beraten, die im besonderen Maße die Interessen eines Bundeslandes berühren, so ist der betreffende Landeshauptmann beizuziehen.
(3) Zu den Beratungen können den Sitzungen des Rates bei Bedarf durch die im § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Bundesregierung sachkundige Personen beigezogen werden.
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