vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Nat SiRat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2001

Geschäftsführung sowie Vorbereitung von Sitzungen

§ 5

(1) Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden Sekretariat. Das Sekretariat hat laufenden Kontakt zu Verbindungspersonen zu halten, die von den in § 3 Abs. 1 genannten Mitgliedern der Bundesregierung namhaft zu machen sind.

(2) Das Sekretariat hat mit den in Abs. 1 genannten Verbindungspersonen außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.

(3) Auch außerhalb von Sitzungen des Rates können die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, beim Sekretariat die ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte einholen. Derartige Auskünfte sind vertraulich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)