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§ 4 Nat SiRat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.2008

Sitzungen

§ 4

(1) Der Rat ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.

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