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Artikel 14 Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.2001

Artikel 14

1. Der Generaldirektor des internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20001585

Dokumentnummer

NOR40024080

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