Artikel 15
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20001585
Dokumentnummer
NOR40024081
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
