vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.2001

Artikel 15

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20001585

Dokumentnummer

NOR40024081

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)