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Artikel 1 Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.2001

Artikel 1

Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland tritt für Luxemburg und die Niederlande mit 11. August 2001 die Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger (BGBl. III Nr. 68/2000) in Kraft, nachdem die letzte Zustimmung der anderen Vertragsparteien zu deren Beitrittswünschen am 12. Juli 2001 eingegangen ist.

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