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Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 0

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Kurztitel

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 298/1996

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Österreich, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge

StF: BGBl. Nr. 298/1996

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 12 mit 1. Juli 1996 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland,

das Innenministerium der Republik Kroatien,

die Regierung der Republik Österreich,

der Schweizerische Bundesrat und

die Regierung der Republik Slowenien,

im folgenden Vertragsparteien genannt,

haben folgendes vereinbart:

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