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§ 7a Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer

§ 7a

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz unterliegen nicht der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 sinngemäß sowie hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen die §§ 39 bis 70.