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§ 57 Apothekerkammergesetz 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

§ 57

(1) Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

(2) Beschwerdelegitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(3) Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.

(4) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Österreichischen Apothekerkammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.