Unterbrechung der Ausbildung
§ 6
(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
- 1. Für Zeiträume eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979,
- 2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen,
- 3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986 oder
- 4. aus schwer wiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte.
(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
(5) Ein Kardiotechniker in Ausbildung, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Abs. 2 zum ehest möglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Träger der Ausbildung nach Anhörung des Ausbildungsverantwortlichen festzusetzen.
(6) Die Ausbildung ist, vorbehaltlich erworbener anrechenbarer Ausbildungsinhalte im Rahmen von Vermittlungs- und Austauschprogrammen, in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde.
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