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§ 6 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Zusätzliche Anforderungen an Komposte für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien

§ 6.

(1) Komposte, die für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen.

(2) Die Herstellung von Müllkompost (Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3) zur Pflege oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, ist zulässig, sofern die Rekultivierungsschicht vom Komposthersteller selbst hergestellt oder gepflegt wird, oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung oder Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht weitergegeben wird.

(3) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als 200 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten.
  2. 2. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Gesamt-Kompostaufbringungsmenge von mehr als 400 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von zehn Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten.

(4) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) zur Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 20 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten.
  2. 2. Komposte, die für diese Anwendung mit einer Aufbringungsmenge von mehr als 40 t Trockenmasse (TM) pro ha innerhalb von drei Jahren geeignet sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021664

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