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§ 14 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Übernahme von aufbereitetem Material durch den Komposthersteller

§ 14.

(1) Der Komposthersteller hat sämtliche Unterlagen, die vom Aufbereiter übergeben wurden, gemeinsam mit seinen eigenen Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.

(2) Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle sind Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4 zu nehmen und aufzubewahren.

(3) Wurde im Rahmen der externen Güteüberwachung bei einer Kompostcharge eine Überschreitung der Grenzwerte der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) festgestellt, so ist nach Verständigung des Aufbereiters eine Untersuchung sämtlicher Rückstellproben des aufbereiteten Materials, aus dem diese Kompostcharge hergestellt wurde, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt gemäß Anlage 3 Teil 4 Punkt 6 und 7 zu veranlassen. Liegt von einem Aufbereiter keine zu dieser Kompostcharge gehörige Rückstellprobe vor, so ist die zuletzt von einem Material von diesem Aufbereiter genommene Rückstellprobe zu untersuchen.

(4) Bestätigen diese Untersuchungen, dass die Anforderungen der Verordnung an die aufbereiteten Materialien nicht erfüllt wurden, so hat der Komposthersteller die Untersuchung aller Rückstellproben dieses Aufbereiters zu veranlassen.

(5) Überschreiten die Gehalte an anorganischen Schadstoffen 75% der Grenzwerte der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) oder von PCB oder PAK 75% der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1a oder liegen offensichtliche Kontaminationen mit anderen organischen Schadstoffen vor, so ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021672

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