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§ 13 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Pflichten des Aufbereiters

§ 13.

(1) Der Aufbereiter hat die Bestimmungen des § 9 einzuhalten. Zur Aufbereitung ist ausschließlich die Verwendung von Materialien der Anlage 1 Teil 1, die direkt vom Abfallerzeuger oder Sammelsystem biogener Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen wurden, und von Zuschlagstoffen der Anlage 1 Teil 4 in den dort vorgesehenen Mengenverhältnissen zulässig. Der Aufbereiter ist verpflichtet, nur Material an den Komposthersteller weiterzugeben, das zur Herstellung von Komposten der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) geeignet ist. Der Gehalt an anorganischen Schadstoffen im aufbereiteten Material hat 50% der Grenzwerte der Qualitätsklasse A einzuhalten. Die Verwendung von mit organischen Schadstoffen kontaminiertem Material zur Aufbereitung ist unzulässig. Im Verdachtsfall ist eine chemische Überprüfung vorzunehmen. Die Gehalte von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und polychlorierten Biphenylen (PCB) haben hierbei 50% der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1a einzuhalten.

(2) Der Aufbereiter ist verpflichtet, die verordnungskonforme Übernahme, Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung, Aufbereitung und Weitergabe der Ausgangsmaterialien und der daraus hergestellten Aufbereitungscharge zu dokumentieren.

(3) Der Aufbereiter hat eine Kopie sämtlicher Aufzeichnungen über die Eingangskontrolle, die verwendeten Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a und Teil 4 Tabelle 3a sowie die Art und Menge der abgetrennten Störstoffe dem Komposthersteller bei der Übergabe des aufbereiteten Materials unterzeichnet zu übergeben. Erforderliche Qualitätsnachweise für das Ausgangsmaterial (zB Herkunftsnachweis) sind bei erstmaliger Verwendung dieses Materials zur Aufbereitung und bei Prozess- oder Herkunftsänderungen in Kopie anzuschließen.

Schlagworte

Prozessänderung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021671

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