Übergangsbestimmung
§ 15.
Das In-Verkehr-Bringen von Komposten, die nicht unter Einhaltung der für ein In-Verkehr-Bringen als Produkt einzuhaltenden Anforderungen dieser Verordnung hergestellt werden, ist bis zum 31. März 2002 generell zulässig, soweit die Komposte die in der Verordnung für Produkte vorgesehenen Qualitäten (Ausgangsmaterialien und Grenzwerte der Anlage 2) einhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20001486
Dokumentnummer
NOR40021673
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