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§ 15 Kompostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Übergangsbestimmung

§ 15.

Das In-Verkehr-Bringen von Komposten, die nicht unter Einhaltung der für ein In-Verkehr-Bringen als Produkt einzuhaltenden Anforderungen dieser Verordnung hergestellt werden, ist bis zum 31. März 2002 generell zulässig, soweit die Komposte die in der Verordnung für Produkte vorgesehenen Qualitäten (Ausgangsmaterialien und Grenzwerte der Anlage 2) einhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021673

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