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§ 67 BB-PG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

Anwendung des APG

§ 67.

(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt dergemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung

(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
  2. 2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  3. 3. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

(4) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

  1. 1. eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,
  2. 2. eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und
  3. 3. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.

(5) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40256650