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§ 2 UMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2013

II. Abschnitt

Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern

§ 2.

(1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch

  1. 1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
  2. 2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
  3. 3. eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:

  1. 1. Technische Studienrichtungen;
  2. 2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
  3. 3. Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;
  4. 4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
  5. 5. Medizinische Studienrichtung;
  6. 6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
  7. 7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
  8. 8. ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.

(3) Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch

  1. 1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
  2. 2. eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 2 des Ingenieurgesetzes 2006 – IngG 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder
  3. 3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
  4. 4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.

(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch

  1. 1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und
  2. 2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Geschäftsfällen in den Bereichen
  1. a) Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,
  2. b) Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung und
  3. c) gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten.

(4a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen.

(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:

  1. 1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868;
  2. 2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;
  3. 3. eine Tätigkeit als
  1. a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,
  2. b) Abfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,
  3. c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
  4. d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
  5. e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,
  6. f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
  7. g) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;
  1. 4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.

Schlagworte

BGBl. Nr. 461/1990, Forschungstätigkeit, BGBl. I Nr. 102/2002, BGBl. I Nr. 120/2002

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151506

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