§ 3.
Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 müssen insbesondere regeln:
- 1. Höhe der bereitgestellten Geldmittel;
- 2. Art und Ausmaß der durch die Kooperationsvereinbarung zu finanzierenden Leistungen. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 Z 1 kann neben österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen die Mitwirkung von lokalem oder internationalem Personal finanziert werden.
- 3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie
- 4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
20001452
Dokumentnummer
NOR40020303
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