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§ 2 Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2001

§ 2.

(1) Mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 werden insbesondere die folgenden Zwecke verfolgt:

  1. a) Finanzierung des Einsatzes inländischer Konsulenten oder Planungsunternehmen;
  2. b) Finanzierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Internationalen Finanzinstitutionen für Personen aus Entwicklungs- bzw. Transitionsländern durchgeführt werden;
  3. c) Finanzierung der zeitlich befristeten Tätigkeit von österreichischen Staatsbürgern bei Internationalen Finanzinstitutionen, die auf Grund ihrer Qualifikation von der betreffenden Internationalen Finanzorganisation nach den dort geltenden Auswahlkriterien ausgewählt worden sind und deren Beschäftigung in dieser Institution erwarten lässt, dass die gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse in weiterer Folge im Interesse Österreichs zum Einsatz kommen können.

(2) Sonstige Maßnahmen und Aktivitäten von Internationalen Finanzinstitutionen können im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 finanziert werden, wenn diese Maßnahmen und Aktivitäten mit den Zielsetzungen der österreichischen bzw. der internationalen Entwicklungszusammenarbeit übereinstimmen.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme, Entwicklungsland

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

20001452

Dokumentnummer

NOR40020302

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