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§ 3 Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2001

§ 3.

Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 müssen insbesondere regeln:

  1. 1. Höhe der bereitgestellten Geldmittel;
  2. 2. Art und Ausmaß der durch die Kooperationsvereinbarung zu finanzierenden Leistungen. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 Z 1 kann neben österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen die Mitwirkung von lokalem oder internationalem Personal finanziert werden.
  3. 3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie
  4. 4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

20001452

Dokumentnummer

NOR40020303

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