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§ 1 Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2001

§ 1.

Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im § 2 angeführten Zwecke abzuschließen:

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

20001452

Dokumentnummer

NOR40020301

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