§ 1.
Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im § 2 angeführten Zwecke abzuschließen:
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
20001452
Dokumentnummer
NOR40020301
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