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§ 6 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2001

Sonstige von der Rahmenverfügung erfasste Gebiete

§ 6.

Für sonstige von der Verordnung erfasste Gebiete ist zu beachten:

  1. a) alle innerhalb der Anschlaglinie eines fünfzehnjährlichen Donauhochwassers (HQ-15) liegenden Nass- und Trockenbaggerungen sollen unter Bedachtnahme auf den Erhalt eines ausreichenden Retentionsraumes durch technische Maßnahmen vor Hochwasserereignissen mit einer mindestens fünfzehnjährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit geschützt werden;
  2. b) bei der Planung und der Errichtung von Nassbaggerungen ist darauf zu achten, dass es durch die Änderungen der Wasserspiegellagen infolge Auskiesung nicht zu Vernässungen im Grundwasserabströmbereich der Anlage kommt;
  3. c) zu landwirtschaftlich genutzten Flächen und öffentlichen Verkehrsflächen und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 20 Metern eingehalten werden;
  4. d) zu Waldbeständen bzw. Windschutzanlagen und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 50 Metern eingehalten werden;
  5. e) zu geschlossenen Wohngebieten und Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 300 Metern eingehalten werden;
  6. f) Grundwasserfreilegungen sollen bei NNGW durchgehend eine Mindesttiefe von 3 Metern aufweisen; Teile des Ufers können als Flachwasserzonen ausgebildet werden;
  7. g) die Mindestgröße einer Grundwasserfreilegung soll, bezogen auf NNGW, 3 ha betragen.

Schlagworte

Nassablagerung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20001442

Dokumentnummer

NOR40020151

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