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§ 7 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2001

Übergangsbestimmung

§ 7.

Für jene Gebiete (§ 3), die gemäß der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Wien-Umland, LGBl. Nr. 8000/77-1, als Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen wurden und für die der Abbau in Form von Nassbaggerungen als zulässig bezeichnet wurde, gilt:

Auf Flächen, für die entweder die Widmungsart Materialgewinnungsstätte im jeweiligen örtlichen Raumordnungsprogramm bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung verbindlich festgelegt wurde oder für die innerhalb der Eignungszonen bis zum 1. März 2001 ein wasserrechtliches Verfahren anhängig gemacht wurde, gilt hinsichtlich § 5 Abs. 1 Folgendes: § 5 Abs. 1 lit. a findet keine Anwendung, die lit. d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass atmosphärische Depositionen aus der unmittelbaren Umgebung durch geeignete Maßnahmen weitgehend abgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20001442

Dokumentnummer

NOR40020152

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