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§ 5 Schutz des Grundwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung – Tullnerfeld

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2001

Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für die Trinkwasserversorgung

§ 5.

(1) Für Nassbaggerungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung ist zu beachten:

  1. a) die Grundwasserüberdeckung (§ 2 Z 3) soll in ihrer natürlichen Mächtigkeit und Zusammensetzung erhalten bleiben, insbesondere um unvorhergesehene Stoffeinträge, die zu einer Gefährdung des Grundwassers führen können, zu vermeiden;
  2. b) die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers soll in physikalischer, chemischer, biologischer und bakteriologischer Hinsicht erhalten bleiben;
  3. c) die im Grundwasser ablaufenden physikalisch-chemischen, biochemischen und biologischen Prozesse und Umsetzungen sollen durch anthropogene Einflüsse nicht beeinträchtigt werden;
  4. d) atmosphärische Depositionen sollen weiterhin über die natürliche Grundwasserüberdeckung abgehalten, abgebaut oder abgepuffert werden, damit sie nicht ins Grundwasser gelangen können.

(2) Bei Erteilung von Bewilligungen nach wasserrechtlichen Vorschriften für Erweiterungen und Folgenutzungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen ist jedenfalls zu beachten:

  1. a) bei der Erweiterung von Nassbaggerungen soll darauf Bedacht genommen werden, dass die durch die bestehenden Freilegungen des Grundwassers gegebenen Gefährdungen nachweislich und nachhaltig beseitigt werden können; der Antragsteller hat zur Beurteilung der Beseitigung von den gegebenen Gefährdungen die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Gesamtfläche einer erweiterten Nassbaggerung soll, sofern die bereits bestehende Wasserfläche unter 3 ha bei NNGW beträgt, nach Endausbau nicht mehr als 3 ha Wasserfläche bei NNGW betragen. Eine Erweiterung einer Nassbaggerung soll, sofern die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehende Wasserfläche mehr als 3 ha bei NNGW beträgt, nicht mehr als 1 ha Wasserfläche bei NNGW betragen;
  2. b) durch die Folgenutzung soll die Qualität des aus dem Bereich der Nassbaggerung abströmenden Grundwassers nicht beeinträchtigt werden (extensive Folgenutzung);
  3. c) die Qualität des freigelegten Grundwasser soll in regelmäßigen Abständen in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht untersucht werden;
  4. d) wenn sich die Grundwasserfreilegung in einem Bereich befindet, in dem das Grundwasser bis zu einer Fassungsanlage einer Wasserversorgungsanlage eine Verweildauer von weniger als 365 Tagen aufweist, soll an zusätzlichen Sonden das Grundwassers in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht untersucht werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen für Störfälle (§ 105 Abs. 2 WRG 1959) festgelegt werden;
  5. e) die Analysenergebnisse sollen in geeigneter Form dokumentiert werden;
  6. f) in besonderen Fällen soll die Auferlegung einer Sicherstellung (§ 11 WRG 1959) vorgesehen werden.

(3) Für Verfüllungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Rahmenverfügung in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen ist Folgendes zu beachten:

  1. a) Verfüllungen im Grundwasserschwankungsbereich (HHGW plus 2,0 m) sollen ausschließlich mit dafür geeignetem Material [Gesamtschadstoff und Eluatgehalt gemäß Kategorie 0 (Null) des Merkblattes des Fachverbandes der Bauindustrie Österreichs:

    Verwendung von Böden als Schüttung, Ausgabe 1. Juli 1998, bzw. Eluatgehalt entsprechend Eluatklasse Ic gemäß ÖNORM S 2072, Ausgabe 1. Dezember 1990], das die Qualität des Grundwassers nicht beeinträchtigt und von einem bekannten Anfallsort in gesicherter Menge und Kontrollierbarkeit stammt, vorgenommen werden. Die genannte ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, zu beziehen; das Merkblatt bei der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien;

  1. b) bei der Auswahl des Verfüllmaterials soll auch darauf geachtet werden, dass die Durchlässigkeit des Grundwasserleiters, die Abströmungsrichtung und der Schwankungsbereich des Grundwassers gegenüber den lokal vorhandenen natürlichen Verhältnissen nicht verändert werden;
  2. c) hinsichtlich der Gesamtbeurteilung, der Eingangs- und Identitätskontrollen des Verfüllmaterials, sowie der Rückstellproben und des Materialeinbaues sollen die Bestimmungen der §§ 6, 8, 9, 10 und 26 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, sinngemäß angewandt werden; repräsentative Rückstellproben sollen mindestens je 10 000 Tonnen angelieferten Materials entnommen und zwei Jahre aufbewahrt werden;
  3. d) im Grundwasserzu- und abströmbereich von Verfüllungen sollen Grundwassersonden abgeteuft und Untersuchungen der Qualität des Grundwassers durchgeführt werden;
  4. e) die Analysenergebnisse sollen in geeigneter Form dokumentiert werden.

(4) Bei Erteilung einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften für die Verfüllung bzw. für die Erweiterung von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Rahmenverfügung bereits bestehenden Grundwasserfreilegungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung soll eine Bauaufsicht (§ 120 WRG 1959) bestellt werden.

(5) Für Neuanlagen von Trockenbaggerungen (§ 2 Z 2) bzw. Erweiterungen von zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung bereits bestehenden Trockenbaggerungen in wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung ist zu beachten:

  1. a) die Abbautiefe der Trockenbaggerung, das ist der Abstand zwischen Geländeoberkante und Grubensohle auf HHGW plus 2,0 m der Trockenbaggerung, soll mehr als 3 Meter betragen;
  2. b) durch eine auf der Grubensohle vorgenommene landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder sonstige Nutzung soll die Qualität des Grundwassers (§ 30 Abs. 1 WRG 1959) nicht mehr als geringfügig beeinträchtigt werden;
  3. c) Einwirkungen von Wasser- und Winderosionen aus der unmittelbaren Umgebung der Trockenbaggerung sollen zum Schutz der Qualität des Grundwassers durch geeignete Maßnahmen hintangehalten werden;
  4. d) zu landwirtschaftlich genutzten Flächen und öffentlichen Verkehrsflächen und zu Grundwasserfreilegungen sollen Abstände von 20 Metern eingehalten werden;
  5. e) zu Waldbeständen bzw. Windschutzanlagen sollen Abstände von 50 Metern eingehalten werden;
  6. f) zu geschlossenen Wohngebieten sollen Abstände von 300 Metern eingehalten werden.

Schlagworte

Eingangskontrolle, Grundwasserzuströmbereich, Grundwasserabströmbereich, Wassererosion

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20001442

Dokumentnummer

NOR40020150

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