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Artikel 17 Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2019

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 17

Vorbehalte

Gegen dieses Übereinkommen können nur diejenigen Vorbehalte eingelegt werden, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020105

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