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§ 13 GWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

Meldung krebserzeugender, keimzellmutagener und reproduktionstoxischer Arbeitsstoffe der Kategorie 1A oder 1B

§ 13.

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
  2. 2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
  3. 3. Art der Arbeitsvorgänge,
  4. 4. Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
  5. 5. Angaben zur Exposition,
  6. 6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40274762

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