Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen
§ 12.
(1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:
- 1. 2-Naphthylamin und seine Salze
- 2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze
- 3. Benzidin und seine Salze
- 4. 4-Nitrobiphenyl.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
NOR40020038
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