Meldung eindeutig krebserzeugender und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe
§ 13.
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
- 2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
- 3. Art der Arbeitsvorgänge,
- 4. Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
- 5. Angaben zur Exposition,
- 6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
NOR40266621
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
