Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen
§ 10a.
(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
- 1. in Anhang I/Stoffliste genannt sind oder
- 2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stofferfüllen.
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in
- 1. bekanntermaßen oder wahrscheinlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B):
- a. kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
- b. kann das Kind im Mutterleib schädigen,
- 2. vermutlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 2):
- a. kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
- b. kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, und
- 3. Arbeitsstoffe mit Wirkungen auf oder über die Laktation:
- a. kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
NOR40274761
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