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§ 10a GWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

§ 10a.

(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

  1. 1. in Anhang I/Stoffliste genannt sind oder
  2. 2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stofferfüllen.

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in

  1. 1. bekanntermaßen oder wahrscheinlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 1A oder 1B):
  1. a. kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
  2. b. kann das Kind im Mutterleib schädigen,
  1. 2. vermutlich reproduktionstoxische Arbeitsstoffe (Kategorie 2):
  1. a. kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
  2. b. kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, und
  1. 3. Arbeitsstoffe mit Wirkungen auf oder über die Laktation:
  1. a. kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40274761

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