Einstufung und Unterteilung von erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffen
§ 10b.
(1) Als erbgutverändernde (keimzellmutagene) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
- 1. in Anhang I (Spalte 13) genannt sind oder
- 2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als keimzellmutagener Stoff erfüllen.
(2) Keimzellmutagene Arbeitsstoffe werden unterteilt in
- 1. Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen verursachen (Kategorie 1A oder 1B) und
- 2. Arbeitsstoffe, die möglicherweise vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen auslösen können (Kategorie 2).
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
NOR40274777
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