§ 10a GWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2011

Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

§ 10a.

(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

  1. 1. in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder
  2. 2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind.

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

  1. 1. kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
  2. 2. kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
  3. 3. kann das Kind im Mutterleib schädigen,
  4. 4. kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,
  5. 5. kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40135113

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