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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2001

§ 0

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 93/2001

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Unterzeichnungsdatum

21.04.1997

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Mazedonischen Regierung über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

StF: BGBl. III Nr. 93/2001

Sprachen

Deutsch, Mazedonisch

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 16 der Vereinbarung wurden am 26. beziehungsweise am 31. Jänner 2001 vorgenommen; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 16 mit 1. März 2001 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die mazedonische Regierung, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsparteien so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt auf österreichischen und mazedonischen Hoheitsgebieten der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr (Schiene/Straße) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Lärmausstoß

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001342

Dokumentnummer

NOR30001439

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Stichworte