vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2001

TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001342

Dokumentnummer

NOR40018524

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)