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Artikel 2 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2000

Artikel 2

Definitionen

(1) „Nichtlinienmäßiger Verkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Verkehrsdienst, der nicht der Definition des Kraftfahrlinienverkehrs entspricht.

(2) „Kraftfahrlinienverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.

(3) „Gelegenheitsverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist eine nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die weder der Definition des Kraftfahrlinienverkehrs (Abs. 2) noch der Definition des Pendelverkehrs (Abs. 4) entspricht und folgende Verkehrsdienste umfaßt:

  1. a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Bus ausgeführt werden, der auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
  2. b) Beförderungen von Personen mit Omnibussen, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
  3. c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehre.

(4) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist eine nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die folgende Merkmale umfaßt:

  1. a) Bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet werden Reisende befördert, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind.
  1. b) Gruppen können außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen abgesetzt werden.
  2. c) Unbeschadet von Absatz 6 dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
  3. e) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt sind Leerfahrten.

(5) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen.

(6) Die Zuordnung einer Beförderung von Personen mit Bussen zum Pendelverkehr wird jedoch nicht berührt, wenn mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen oder unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;

(7) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet der Reise sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen.

(8) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften der Staaten der Vertragsparteien verantwortliche physische oder juristische Person den Abschluß des Beförderungsvertrages vor der Abfahrt erhalten hat.

(9) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person die im Staatsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen auf der Straße befugt ist.

(10) „Bus“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, das im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.

(11) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Dokument, das den Unternehmer berechtigt, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.

(12) „Fahrtenheft“ ist das Dokument, das den Namen und den Sitz des Unternehmers, den/die Name/n des/der Lenker, das amtliche Kennzeichen des Busses, die Fahrgastliste, die Art des Verkehrsdienstes und das Programm der Fahrt enthält.

(13) „Technischer Fahrzeugbericht für Busse“ ist das Dokument, mit dem bestätigt wird, daß der Bus den im Protokoll zur Vereinbarung festgelegten technischen Standards entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018375

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