Verpflichtungen des Kapitäns
§ 4.
Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß § 1 stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20001317
Dokumentnummer
NOR40018206
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