Übergangsbestimmungen
§ 61.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)
(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))
(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.
(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)
(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(17) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.
(18) § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.
(19) § 5 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass § 5 Abs. 3 letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.
(20) Die Milizausbildungsvergütung nach § 9b gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 87/1985, Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40262487
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