Vollziehung
§ 62.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
- 2. hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,
- 3. hinsichtlich
- a) des § 54 Abs. 6 und
- b) des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,
- der Bundesminister für Finanzen,
- 4. hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 5. hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 5a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
- 6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsverwaltungsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40218298
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