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Artikel 7 Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.2001

Artikel 7

Rechtssicherheit

Die Republik Belarus wird weitere Forderungen ihrer Staatsbürger gegenüber der Republik Österreich oder österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter dem nationalsozialistischen Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend machen und weder vertreten noch unterstützen.

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