Artikel 2
Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001207
Dokumentnummer
NOR40016861
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