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Artikel 1 Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2000

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001207

Dokumentnummer

NOR40016860

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