Artikel 3
Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind:
- –Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte;
- –Landwirtschaft und Agrartechnik;
- –Wasser- und Forstwirtschaft;
- –Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie;
- –Energiewesen einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten;
- –chemische und petrochemische Industrie;
- –elektrische Geräte und Haushaltstechnik;
- –elektronische und elektrotechnische Industrie;
- –Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie;
- –Industrieausrüstung und -zulieferungen;
- –Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten;
- –Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerksparks sowie des Hochspannungsleitungswerkes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl.
Schlagworte
Agroindustrie, Wasserwirtschaft, Industriezulieferung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001207
Dokumentnummer
NOR40016862
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