vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.2001

Protokolle

§ 8

(1) Über die Sitzungen des Beirats sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Diese haben jedenfalls die Anwesenden, die Tagesordnung sowie die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Dies gilt sinngemäß auch für Beschlüsse im Umlaufweg.

(2) Die Protokolle samt Beilagen sind dem Bundesminister für Inneres, dem Direktor sowie jedem Mitglied des Beirats binnen sechs Wochen zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)