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§ 9 Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.2001

Geschäftsführung

§ 9

Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Beirats. Hiezu sind ihm vom Bundesminister für Inneres das erforderliche Personal und die Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

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